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ADR 2015 – Transport gefährlicher Güter auf der Straße

Das ADR 2015 bringt auch im nächsten Jahr keine strukturellen Änderungen. Die Änderungen im Detail sind aber ziemlich aufwendig.

Bis zum 30.06.2015 dürfen die aktuellen Vorschriften des ADR 2013 uneingeschränkt weiter verwendet werden

Bis zum 30.06.2015 dürfen die aktuellen Vorschriften des ADR 2013 uneingeschränkt weiter verwendet werden

Auf Grundlage der 24. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (24. ADR-Änderungs- verordnung – 24. ADRÄndV) vom 06.10. 2014 wird das ADR 2015 zum 01.01.2015 im Deutschland in Kraft gesetzt.
(Veröffentlicht im BGBl, Teil II, Nr. 23, Seite 722 vom 13.10.2014)

Das ADR 2015 tritt dann am 01.01.2015 in Kraft. Wie immer wird es eine allgemeine 6-monatige Übergangsfrist geben, d.h. bis zum 30.06.2015 dürfen die aktuellen Vorschriften des ADR 2013 uneingeschränkt weiter verwendet werden.

Damit Ändern sich die gesetzliche Grundlagen welche bei der Beförderung von gefährlichen Gütern zu beachten sind.
Hier einige wesentliche Änderungen (Auszug):

  • Teil 1 Allgemeine Vorschriften

●  In Unterabschnitt 1.1.3.1.c)
Ergänzungen nach „je Verpackung“ einfügen „einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen“
● In Unterabschnitt 1.1.3.3 wird der Buchstabe c) neu zugefügt
„Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten1), wenn er für den Antrieb oder Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden.“
●  Absatz 1.2.1 (neue Begriffsbestimmungen)
● Bergungsgroßverpackung
● Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe
● Neutronenstrahldetektor
● Ergänzungen und Änderungen in einigen Begriffsbestimmungen

  • Teil 2 Klassifizierung

●  In Unterabschnitt 2.1.1.3 neuer Unterabsatz am Ende eingefügt:
„Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. Für Zwecke der Verpackung sind eventuelle Prüfanforderungen an die Verpackung in der anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt.“
Das hat Auswirkung auf den Eintrag im Beförderungspapier!
●  Neuer Abschnitt 2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

  • Teil 3 Gefahrguttabelle, Sondervorschriften, Freistellungen

●  In Tabelle 3.2 Spalte 17 anstelle „VV“ jetzt „VC“ und zusätzlich kann „AP“ stehen, da der Abschnitt 3.3.2 neu strukturiert wurde
●  Änderung in der Gefahrguttabelle betrifft unter anderem 20 neue UN-Nummern, 13 Streichungen bei UN-Nummern und eine Reihe von Änderungen in den Spalten bei den UN-Nummern

  • Teil 4 Verwendung von Gefahrgutumschließungen

● In Absatz 4.1.1.11 wird am Ende eingefügt;
„Wenn solche Verpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur
Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden, dürfen sie auch
unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, vorausgesetzt die Bedingungen der Sondervorschrift 663 des Kapitel 3.3 werden erfüllt“
● In Absatz 4.1.1.19 wird „und Bergegroßverpackung“ eingefügt
● Änderungen in einigen Verpackungsanweisungen

  • Teil 5 Vorschriften für den Versand

● Bei Umverpackungen Schriftgröße von 12 mm für „UMVERPACKUNG“, nach 1.6.1.31 erst ab 01.01.2016
● Bei Bergeverpackung Schriftgröße von 12 mm für „BERGUNG“, nach 1.6.1.32 erst ab 01.01.2016
● Bei Kennzeichnung für umweltgefährdenden Stoffe (5.2.1.8.3) genaue Größen-angaben, Randlinie 2 mm, nach 1.6.1.30 erst ab  01.01.2017
● Bei Gefahrzettelmuster (5.2.2.2.1.1) genaue Vorgaben in Bezug Größe/Abstände der Beschriftung, nach 1.6.1.30 erst ab  01.01.2017
● Bei orange Warntafel nach 5.3.2.2.1 kann verkleinerte (wenn Groß nicht möglich) und große Warntafel angebracht sein. z.B. Sprinter (Vorn Klein und Hinten Groß)
● Neuer Absatz 5.4.1.1.19 Sondervorschriften für die Beförderung von Altverpackung, leer, ungereinigt ( UN 3509 ) eingefügt
● In Abschnitt 5.4.3 Änderung in der Beschreibung der Schriftlichen Weisungen:
● Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen, keine elektronischen Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten
● bei Warnweste und Augenschutzausrüstung, Streichung des Hinweises auf eine Norm
● in Fußnote b) wird gestrichen und aus Fußnote c) wird b)

Anm.d.V.:
  Austausch der schriftlichen Weisung erst in der ersten Hälfte 2017, da
  gemäß 1.6.1.35 Übergangsfrist bis 30.06.2017.
Vielleicht gibt es noch Änderung im ADR 2017!!
● Bei Abschnitt 5.5.3 Regelung für Kühlmittel wie Trockeneis, neuer Absatz 5.5.3.1.4 bzw. 5.5.3.1.5 eingefügt

  • Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen und Tanks

● Neuer Absatz 6.2.3.5.2 Prüfung verschlossener Kryo-Behälter
● Eine Reihe von Normen werden geändert

  • Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

● Neuer Unterabschnitt 7.3.2.9 Güter der Klasse 9 wird eingefügt
● In Abschnitt 7.3.3 wird der Code „VV“ in „VC“ geändert und zusätzlich kann in Spalte 17 Kapitel 3.2 ein Eintrag mit dem Code „AP“ stehen
● Neuer Unterabschnitt 7.5.1.6 wird eingefügt:
„Alle Umschließungsmittel müssen nach einer Handhabungsmethode verladen
und entladen werden, für die sie ausgelegt und, sofern vorgeschrieben, geprüft sind.“
● In Abschnitt 7.5.9 wird am Ende eingefügt:
„Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.“

  • Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

● Im Unterabschnitt 8.1.4.4 und 8.1.4.5 inhaltliche Änderung im Text
● Im Unterabschnitt 8.2.1.4 Änderung des Textes in:
„Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, oder der Klasse 7 müssen an Aufbaukurse teilnehmen in denen mindestens die in Absatz 8.2.2.3.4 oder 8.2.2.3.5 genannten Themen behandelt werden.“
● Neuer Absatz 8.2.2.8.6:
„Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, sowie Muster der noch gültigen Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien dürfen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zugänglich machen.“
● Änderung im Kapitel 8.5 im Bezug des Eintrage bei S12:
„Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in der Beförderungseinheit nicht größer als 10 ist, die Summe der Transportkennzahlen der in der Beförderungseinheit beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind, müssen die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1 betreffend die Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht angewendet werden. Die Führer von Fahrzeugen müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Eine solche Schulung des Gefahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung bestätigt werden. Siehe auch Abschnitt 8.2.3.“

  • Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

● Hier sind die Hinweise auf Normen teilweise geändert wurden
● In Unterabschnitt 9.7.8.1 erster Satz steht jetzt:
„Die elektrische Anlage von FL-Fahrzeugen muss den zutreffenden Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.2, 9.2.2.3, 9.2.2.4, des Absatzes 9.2.2.5.1 und des Unterabschnittes 9.2.2.6 genügen.“

Natürlich ist dies nur eine kurze Übersicht, welche nicht alle Änderungen enthalten kann.

 

 

Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung

Gerald Dünnebier ID 739 ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 12.2010

Gerald Dünnebier ID 739 ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 12.2010

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
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Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht  können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:

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Sehen Sie sich auch weitere Ausarbeitungen zum Thema ADR und die Homepage von Gerald Dünnebier an:

>> Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)

>> Beförderungspapier nach ADR/GGVSEB !!

www.gefahrgut-duennebier.de

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