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Änderungen der Gefahrguttransportvorschriften (ADR) und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Die allgemeinen Übergangsbestimmungen enden zum 30.06.2011

das ADR 2011 und die GGVSEB

das ADR 2011 und die GGVSEB

und damit findet das ADR 2011 und die GGVSEB (zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.3.2011 I 347) seine volle Anwendung.

In dem ADR gibt es eine Reihe von Änderungen, unter anderem:

  • im Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen und Nachweis
  • im Kapitel 1.4 neuer Begriff  „Entlader“
  • im Kapitel 1.10 Unterweisung von Mitarbeiter über Sicherheitsmaßnahmen
  • und Nachweis
  • Modifikation des Kapitel 3. 4
  • Kennzeichnung für umweltgefährlichen Stoffen
  • Änderung bei Eintrag von  Abfall im Beförderungspapier
  • Abschnitt 5.4.2 Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat
  • Abschnitt 5.4.3 Schriftliche Weisungen
  • Unterabschnitt 8.1.4.3 Verweis auf Norm EN 3 bei Feuerlöschern
  • Abschnitt 8.1.5 Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung
  • Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung.

In der GGVSEB hat es auch einige Änderungen gegeben, wie zum Beispiel:

  • in § 2  neue Definition „Verlader“
  • Änderungen im § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
  • Änderungen im § 18 Pflichten des Absenders
  • Änderungen im § 19 Pflichten des Beförderer
  • Änderungen im § 20 Pflichten des Empfängers
  • Änderungen im § 21 Pflichten des Verladers
  • neu § 23a Pflichten des Entladers
  • im § 27 Aufnahme der Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 und dessen
  • Nachweis und die entsprechenden Änderung im § 37 Ordnungswidrigkeiten.
  • Am  29. April 2011 wurde die RSEB bekannt gegeben und im Verkehrsblatt 2011 Seite 354 veröffentlicht.

Auch hier hat es eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen gegeben. Wie zum Beispiel im Anlage 7:
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog,

  • Ziffer 185 zu GGVSEB §27 Nummer 5 Abs. 1
    „Unterweisung nach Kapitel 1.3“  im Zusammenhang mit §37 Nummer 19 g
    das der Regelsatz für das Bußgeld 500€ beträgt.
  • Ziffer 186 zu GGVSEB §27 Nummer 5 Abs. 2 „Aufbewahrung des
    Nachweises 5 Jahre“ im Zusammenhang mit §37 Nummer 19 h das
    der Regelsatz für das Bußgeld 500€ beträgt.
    In Ziffer 28.1 zu § 28 Pflichten des Fahrzeugführers steht, wie schon in der
    RSEB 2009:

„Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt.“

  • Und als letztes möchte ich noch auf die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung verweisen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist.

Sie wird am 01.09.2011 in Kraft treten, und somit ist der § 6 Sonstige Schulungen entfallen, da dies ja jetzt in dem ADR und der GGVSEB geregelt ist.
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung hat 13 Paragraphen, wo es in unter Anderem um den

  • Geltungsbereich
  • Befreiungen
  • Schulungsnachweis
  • Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
  • Pflichten des Unternehmers geht.

Lasiportal dankt Herrn Gerald Dünnebier für seine Ausarbeitungen. Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht! Lasiportal Kontakt-Mail…
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