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Ferienreiseverordnung 2020 greift – einige Bundesländer scheren aus

Das Samstagsfahrverbot soll Autobahnen und Bundesstraßen entlasten.

Urlaubsverkehr rollt – auch in der Krise.

Alle Jahre wieder – so auch 2020 – wird auf Deutschlands Autobahnen und Bundesstraßen erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Urlauber erwartet. Die seit Monaten andauernde CORONA-Krise mit all ihren Folgen lässt zudem erwarten, dass viele Erholungsuchende ihre Reise mit dem Pkw antreten. Das wird in den Hauptreisezeiten und zu dem jeweiligen Ferienbeginn der Bundesländer zu stark erhöhtem Fahrzeugaufkommen führen.

Die Ferienreiseverordnung 2020 schreibt vor, dass alle Lastkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger, die Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördern, einschließlich derer Leerfahrten, auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren dürfen.

Zeitraum 2020: Vom 01. Juli bis einschließlich 31. August jeweils in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr. Die anschließende Zeit über das Wochenende bis zum Sonntagabend, 22:00 Uhr, schließt § 30 der StVO ein – Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Hinweis:
das Bundesland Baden-Württemberg setzt die Einschränkungen für den gesamten Zeitraum generell aus. „Da effiziente Lieferketten in der derzeitigen Krise auch während der Sommermonate erforderlich sind, wird gemäß § 46 (2) StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Samstagsfahrverbot erteilt“, sagt das Ministerium für Verkehr in Stuttgart.

das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat bereits mit Erlass vom 19.03.2020 zu Beginn der Krise das Feiertagsfahrverbot aufgehoben und bis zum 31.08.2020 die Ferienreisezeit damit eingeschlossen. Auch in NRW gilt für den Güterverkehr über 7,5t kein Fahrverbot an Samstagen.

die Bundesländer Bremen,  Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben das Fahrverbot gleichermaßen bis zum 31.08.2020 per Allgemeinverfügung bereits zu Beginn bzw. während der Krise ausgesetzt.

Hinweis:
die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot erteilen. Dazu muss es jedoch die Dringlichkeit des Transportes nachgewiesen werden – der Transport ist mit einem anderen Verkehrsmittel zu einer anderen Zeit nicht möglich.

Was ist bei einem Verstoß zu erwarten:
Verstöße sind für Fahrer und Halter bußgeldbewährt. Entsprechend der Verantwortlichkeit des Halters/Unternehmers ist hier ein Bußgeld in Höhe von 150 € vorgesehen, der Verstoß durch den Fahrer wird mit 60 € Bußgeld geahndet.

>> FerienreiseVO
Quelle: Straßenverkehrs-Genossenschaft SVG, Dresden

>> Das Lkw-Ferienfahrverbot in Deutschland
Quelle: VFR Verlag für Rechtsjournalismus, Berlin

>> Geltungsbereich des Sonn- und FeiertagsG sowie Ausn. von der FerienreiseVO
Quelle: Verband Verkehrswirtschaft und Logistik NRW e.V.

 

 

 

 

 

Informationen der Direktion Verkehr des Polizeipräsidiums Münster /

Für bestimmte Lkw gilt noch bis zum 31. August 2017 die diesjährige FerienreiseVO (Foto: Lasiportal)

Fahrverbot für Lkws

Auch in diesem Jahr gilt die Ferienreiseverordnung, und zwar noch bis zum bis 31. August 2017. Darauf verweist  die Direktion Verkehr (Verkehrssicherheitsberatung) des Polizeipräsidiums Münster. Am kommenden Wochenende startet das Bundesland Bayern in die Sommerferien.

Danach besteht für Lkws  über 7,5 t zulässigem  Gesamtgewicht sowie Anhänger hinter Lkws unabhängig vom Gewicht an allen Samstagen in den Monaten Juli und August zwischen 7 und 20 Uhr auf ausgewählten Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die besonders stark vom Ferienreiseverkehr betroffen sind, ein Fahrverbot.

Davon ausgenommen sind u. a. Beförderungen im kombinierten Verkehr Schiene/Straße bzw. Hafen/Straße, Beförderungen verderblicher Lebensmittel und damit zusammenhängender Leerfahrten, Sattelzugmaschinen unabhängig vom Gesamtgewicht.

Die Polizei weist darauf hin, dass für alle verladenen Güter vorgeschriebene Fracht- und Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf  Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind.

Ausnahmegenehmigungen erteilen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen, wenn eine Beförderung mit anderen Mitteln und außerhalb des Fahrverbotes nicht möglich ist.

Verstöße gegen die FerienreiseVO werden mit Bußgeld geahndet – für den Fahrzeugführer 60 Euro und für den Verantwortlichen, der die Fahrt anordnet/zulässt (in der Regel der Fahrzeughalter) fallen 150 Euro Bußgeld an.

Ferienreiseverordnung_2017 – Kurzübersicht
Quelle: Polizeipräsidium Münster/NRW, Verkehrssicherheitsberatung

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