Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) – Neues zur Schlüsselzahl 95
Schlüsselzahl 95 im Führerschein läuft aus – und Berufskraftfahrerqualifikationsregister wird neu eingeführt.
Der Fahrerqualifiktionsnachweis (FQN) ersetzt – seit 23. Mai 2021 – zukünftig die Schlüsselzahl 95. Konkret bedeutet die Neuerung, dass der Fahrer seinen Qualifizierungsnachweis in Form einer separaten kleinen Karte (etwa Scheckkartengröße) erhält. Diese Scheckkarte hat der Fahrer bei allen gewerblichen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den bei Kontrollen vorzulegen. Die bisherige Schlüsselzahl 95 – eingetragen auf der Rückseite des Scheckkartenführerscheines – behält solange ihre Gültigkeit, bis der fristbedingte Wechsel stattgefunden hat. Das heißt, sobald der jeweilige Berufskraftfahrer seine Qualifikation im 5-Jahres-Rhythmus auffrischen muss, erhält er dann die neue Legitimation in Form der gesonderten Karte.
Mit der Neuregelung soll ein vereinheitlichter europäischer Standard geschaffen werden, u n d das Qualifikationsregister vereinfacht die digitale Datenerhebung, die Datenverwaltung, die Datenabfrage und den Datenaustausch erheblich.
Lasiportal erklärt, welche Unterlagen bei Beantragung des FQN benötigt werden:
- Personalausweis oder Reisepass,
- 1 biometrisches Lichtbild (35×45) ohne Kopfbedeckung,
- der gültige Führerschein Klasse C/CE oder D/DE,
- Nachweis über die Qualifikation/Weiterbildung,
- Bescheinigung der IHK über den Nachweis der Grundqualifikation (Original).
Der Antrag ist bei der zuständigen Führerscheinstelle zu stellen; zuständig ist die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes des Antragstellers (Fahrer). Der Antrag ist spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Schlüsselzahl 95 zu stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung erfolgt eine reibungslose Verlängerung um die nächsten 5 Jahre.
Die Verwaltungsgebühren für einen neuen Standardantrag zum Erhalt des FQN betragen 32,50 Euro.
>> Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Berlin
> Fahrerlaubnis – Fahrerqualifikationsnachweis
Quelle: BerlinOnline Stadtportal, 10 969 Berlin
Gesetzgeber vereinfacht und vernetzt die Fahrerdaten.
Für Kraftfahrer im Güterkraft- und Personenverkehr gilt bereits seit 2006 das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Dieses Gesetz regelt die berufliche Qualifikation und die Weiterbildung.
Ziel des Gesetzes ist es,
- die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern
- das wirtschaftliche Fahrverhalten zu optimieren und
- einen europaweit einheitlichen Aus- und Fortbildungsstand zu erreichen.
Die heute nahezu 15 Jahre lang geltende Vorschrift gilt für alle gewerblich eingesetzten Bus-. Und Lkw-Fahrer. Die Qualifikation, die bestimmte, festgelegte Module umfasst, müssen die Berufskraftfahrer alle 5 Jahre mit einer Weiterbildung auffrischen.
Die Qualifikation ist im Führerschein der Fahrerin/des Fahrers mit dem Eintrag einer besonderen Schlüsselzahl 95 dokumentiert und nachgewiesen – so war es zumikndest bis dato.
Und das ist jetzt neu: Änderungen ab Mai 2021
Ab Mai 2021 wird für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer als Nachweis ihrer Qualifikation keine Schlüsselzahl „95“ mehr in den Führerschein eingetragen. Anstelle der Schlüsselzahl „95“ als sichtbarer Eintrag in den EU-Führesrschein (Plastikkarte) erhalten die Fahrerinnen und Fahrer einen Fahrerqualifizierungsnachweis. Dieser Nachweis ähnelt als Karte in Form und Größe dem Führerschein und ist von dem Fahrpersonal mitzuführen.
Die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erfolgt durch die jeweilig zuständige Fahrerlaubnisbehörde, da, wo die Fahrerin/der Fahrer ihren angemeldeten Wohnsitz haben. Gleichzeitig mit der Einführung des Qualifizierungsnachweises in Kartenform nimmt das KBA Flensburg ein Register in Betrieb. In diesem Register werden die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst und können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden.
Anmerkung zu Verstößen gegen das Berufskraftfahrerqualifiktionsgesetz:
Wer seinen im Gesetz geregelten Pflichten als Berufskraftfahrer nicht nachkommt, dem drohen empfindliche Bußgelder:
- bis 5000 Euro Höchstsatz für Fahrer
- bis 20.000 Euro Höchstsatz für Unternehmer
>> Die Berufskraftfahrerqualifikation
Quelle: ADAC, 80 686 München
>> Informationsschreiben an alle Ausbildungsstätten
Quelle: KBA, 24 944 Flensburg
>> Information des BAG zum neuen Berufskraftfahrer-Qualifikationsregister
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr, 50 672 Köln