Feuerwerk zum Jahreswechsel – Aktuelle Regelungen
FAQs für ein sicheres Silvester
Sicherheitshinweise für Silvesterfeuerwerk
Nach zwei Jahren ohne legalen Raketen- und Böllerverkauf wird Silvester 2022/23 voraussichtlich wieder lauter und bunter. Die Feuerwerk-Industrie rechnet mit einem ähnlichen Silvesterumsatz wie vor der Corona-Pandemie.
>> Silvester 2023/2024 – Hier sind Böller und Feuerwerk verboten
Quelle: Das ERSTE – MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK (MDR); www.mdr.de
Darf ich Feuerwerk aus anderen Ländern, wie z. B. Polen oder Tschechien nach Deutschland einführen?
Wenn ja, was ist dabei zu beachten?
- Was gilt es bei der Online-Bestellung von Feuerwerk (auch aus dem Ausland) zu beachten?
- Woher weiß ich, dass mein Feuerwerk geprüft ist? Wie kann ich illegales Feuerwerk erkennen?
- Wieviel Feuerwerk darf ich als Privatperson in meinem PKW transportieren?
- Wieviel Feuerwerk darf ich privat lagern?
- Ich habe noch Feuerwerk aus vergangenen Jahren. Kann ich das noch benutzen?
- Was macht illegale Knallkörper so gefährlich?
- Wie entsorge ich Feuerwerk richtig?
>> Sicherheitshinweise um im gesetzlich erlaubten Rahmen Feuerwerk zu zünden
Quelle: Die BAM ist eine wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz;
© Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) 2021; www.bam.de
15.12.21 – Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – Verbot für Silvesterfeuerwerk
Für das Jahr 2021 wurde ein generelles Überlassungsverbot für Silvesterfeuerwerk
an Verbraucher ohne eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis geregelt.
>> Bundesrat Drucksache 839/21- Verordnung des Bundesminister des Innern und für Heimat
Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH, 50445 Köln; www.betrifft-gesetze.de; ISSN 0720-2946
Beim Kauf von Feuerwerkskörpern besonders aufpassen.
Alle Jahre zum Jahreswechsel ist für viele Bürger ein Feuerwerk zu Silvester der Höhepunkt um das neue Jahr einzuläuten.
Zum Jahreswechsel
sollte man beim Kauf von Feuerwerkskörpern besonders aufpassen.
Am 03.07.2017 wurde das Sprengstoffrecht geändert bzw. war die Übergangsfrist zur Kennzeichnung der Feuerwerkskörper am 04.07.2017 abgelaufen.
Nach dem Sprengstoffgesetz § 47 (2) sind: (hier ohne genauen Wortlaut vereinfacht wiedergegeben)
„Pyrotechnische Gegenstände, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde durfen längstens bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.
Nach dem Sprengstoffgesetz § 5 dürfen: (hier ohne genauen Wortlaut vereinfacht wiedergegeben)
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nur bereitgestellt bzw. eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden wenn:
1. der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
Nach § 23 (1) der 1. SprengV gilt folgendes zu beachten:
„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,
Kinder-und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“
Im Schadensfall ist mit hohen Kosten zu rechnen.
Die Hinweise zum Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Städte und Gemeinden in der Presse oder den Amtstafel sind zu beachten.
Vorsicht, wenn Privatperson Feuerwerkskörper nach Deutschland einführen, dann sollten folgende Informationen
unbedingt vor Reisebeginn gelesen werden:
>> Zu Feuerwerkskörpern zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr
Insbesondere sollte i.V. mit § 20 Abs. 4 der 1. SprengV beachtet werden.
>> Eine genaue Beschreibung und Gesetzestextwiedergabe finden Sie hier als download pdf
„Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber gem. des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:
- Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
- Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
- Schwärmer und
- pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes.“
In anderen Ländern gibt es andere Bestimmungen als in Deutschland, z.B. in Bezug
Blitzknallsatz, aber die Feuerwerkskörper sind von der jeweiligen benannten Stelle zugelassen.
Weitere Informationen zu den Bundesländern finden Sie unter:
>> Bußgeldkataloge „Feuerwerk und Sprengstoff“ der einzelnen Bundesländer
Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier
für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung
Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
>> Lasiportal Kontakt-Mail
Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:
>> Videos – Gefährliche Silvester-Feuerwerksbatterien
Quelle: WDR Mediathek Servicezeit; wdr.de
>> Achten Sie beim Kauf von Feuerwerk auf die die Registriernummer und das CE-Zeichen
>> Video: „Sicheres Silvester – Kaufen Sie nur geprüftes Feuerwerk“
Quelle: © Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Alles Gute für das Jahr 2024 wünscht das LasiPortal –Team
Emil Hahner / Werner Fromkorth
( Redakteure im Lasiportal )