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Lkw: Mehr Licht – mehr Sicherheit !

Scheinwerfergalerie („Lichtorgel“) auf dem Prüfstand.

Verdeckte Windschutzscheiben und beleuchtete Figuren/Logos/Namensschilder, die nach außen wirken, verstoßen gegen Verkehrsvorschriften.

Oft ist die Zugmaschine das Wohnzimmer des Fahrers; das äußere Erscheinungsbild des Lkw trägt dabei seine eigene Handschrift und ist mit vielen Besonderheiten und Extras ausgestattet. Die Zusatzbeleuchtung spielt dabei eine besondere Rolle und ist deshalb in Expertenkreisen aktuell in der Diskussion.

Die Befürworter betonen, dass mehr Licht mehr Sicherheit bedeutet. Die Gegner verweisen auf die gesetzlichen Vorschriften der StVO, der StVZO und der EU-Richtlinie ECE R48.

Grundsätzlich gilt:
Für PKW und LKW gilt, dass weißes und gelbes Licht nach vorne leuchten darf und rotes nach hinten. Zur Seite ist weißes und gelbes Licht zulässig. Am Fahrzeug müssen Fernlicht, Abblendlicht und Standlicht angebracht und funktionsfähig sein.

Folgende LKWBeleuchtung vorne, seitlich und hinten ist in der Regel Standard bzw. muss vorhanden sein: Mindestens zwei nach vorn wirkende Scheinwerfer mit Fern- und Abblendlicht (maximal sechs bei LKW über 12 t) Standlicht, das mit Abblend- oder Fernlicht wirkt.

Zusatzscheinwerfer am Lkw:
Für Frontscheinwerfer gilt, dass LKW zwischen 3,5 t und 12 t vier Scheinwerfer haben dürfen. LKW die 12 t oder mehr wiegen, können bis zu sechs Scheinwerfer aufweisen. Von diesen dürfen dann jedoch nur vier gleichzeitig leuchten.

Lasiportal empfiehlt, vor dem Anbau von Zusatzscheinwerfern die Vorschriften der StVZO zu beachten. Immer mehr Fahrzeuge verlieren die Betriebserlaubnis durch fehlerhafte Beleuchtung bzw. nachträglich angebrachte und/oder falsch geschaltete Zusatzbeleuchtung.

Diese LKW-Beleuchtung ist verboten
Grelle Displays, Namensschilder, Firmenlogos, beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe, am Innenspiegel baumelnde LED-Leuchtbänder oder blinkende Christbäume und Lichterketten sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. Auf dem Index der verbotenen stehen auch Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und beleuchtete Scheibenwaschdüsen.

Gemäß der EU-Richtlinie ECE R48 darf das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer selbst auch nicht beeinträchtigen. Das gilt vornehmlich für Lichtquellen in der Fahrerkabine bzw. im Fahrzeuginneren.

Zusatzscheinwerfer nach vorn – kombiniert mit der Standardbeleuchtung – unterliegen der Betriebserlaubnis.

Mit Blick auf diese oft gravierenden Beleuchtungsmängel warnt der TÜV Rheinland vor dem zwangsläufigen Erlöschen der Betriebserlaubnis. Somit werde keine neue HU-Plakette mehr erteilt.

>> Lkw-Zusatzbeleuchtung
Quelle: EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs-GmbH, 70 565 Stuttgart

>> Verkehrspolizei Passau stoppt fahrende Lichtorgel
Quelle: Passauer Neue Presse, 94 036 Passau

>> Sicherer Durchblick durch Herbst und Winter
Quelle: news aktuell GmbH, 20148 Hamburg

 

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