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Der Stein vom Kiesbomber

Ein von der Fahrbahn hochgewirbelter Stein ist für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis.

Es verhält sich anderst wenn der LKW Schüttgut befördert, das durch geeignete Maßnahmen gegen Herabfallen gesichert hätte werden können – überhohe Bordwand, Netz oder eine Plane.

(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 04.09.2002, ZfS 2002, 521)

In Kenntnis dessen könnte der Geschädigte in betrügerischer Absicht in Versuchung gelangen zu behaupten, daß der Stein von der Ladung kam. Dies hat jedoch Folgen. Im Zivilprozess wäre dies als Prozessbetrug zu werten. Im Strafprozess käme für den bekundenden Geschädigten als Zeuge eine Falschaussage in Betracht(ggf. falsche Verdächtigung § 164 StGB oder Irreführung von Verfolgungsorganen § 145 d StGB ). Ganz zu schweigen von dem Schaden der der Versicherung und damit allen Versicherten zugefügt wird. Soweit man über eine Teilkasko verfügt, ist es doch ein leichtes diesen Schaden der Versicherung zu melden, wobei manche Werkstätten die Selbstbeteiligung nicht immer einfordern. Ein Prämienerhöhung hat man ja nicht zu fürchten !

Folge einer Anzeige: Für den Fahrer des Kieslasters ist ein Bußgeld wegen mangelnder Ladungssicherung fällig:

Sie unterließen es die Ladung gegen Herabfallen zu sichern. Es kam zum Unfall. § 22 I, § 1 II; 49 StVO, 102.1.1. BKAT  Macht: 3 Punkte und 75 Euro.

Entsprechend ist durch die Einholung eines Gutachtens bei Gericht mittels Beweisantrag zu klären, ob der Stein wirklich von der Ladefläche herabgefallen ist und das Fahrzeug des Geschädigten traf. Die Steine können durch die Reifen aufgewirbelt werden, wenn sie von den Profilen der Reifen aufgenommen worden sind und sich wieder loslösen. Baufahrzeuge haben meistens ein gröberes Profil !

Der kleine aber bedeutsame Unterschied besteht darin, dass bei einem Herabfallen von der Ladung die Versicherung des LKW“s bezahlt und bei einer Aufnahme durch die Reifen des LKW“s der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt, da ein unabwendbares Ereignis vorliegt.

Der Gutachter wird anhand der Steine, des Profils der Reifen, der Höhe der Ladung und der Bordwände, der Beschädigungen, der Ladung, des Abstandes, der Geschwindigkeit des Kieslasters, etc. feststellen, ob der Stein von der Ladung oder von den Reifen kam. Zumindest wird man den Stein erst wahrnehmen, wenn er auf die Scheibe / Fahrzeug auftrifft. Wenn man herunterfallende Steine schon vorher erkennt und trotzdem auffährt, dürfte ein Mitverschulden außer Frage stehen.

Wenn ein Aufwirbeln durch die Reifen vorliegt, wird eine Zurechnung ( subjektive Pflichtwidrigkeit ) unterbleiben. Letztlich wird es aber auf die Zeugenaussage ankommen. Hierbei ist zu bedenken, daß der Fahrer soweit er auch Halter ist, über den Weg der Strafanzeige im Fall der Verurteilung des Fahrers ein Indiz zu seinen Gunsten erlangt, da er als Halter nur im Strafprozeß Zeuge sein kann, wohingegen er im Zivilprozeß nur Partei ist und entsprechend die Beweislast trägt.

Entsprechend wird es am Spruchkörper liegen, wie er die Sache wertet und die Vernehmung des Geschädigten und der Zeugen gestaltet und verwertet, wobei zu hoffen ist, daß der Grundsatz in dubio pro reo die Waagschale ordentlich „justiert“.

Quelle: www.lkw-recht.de Rechtsanwalt Helmut Utz

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