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Ladungssicherung – wer haftet ?

Regressansprüche können Existenzen bedrohen.

„Wohl dem, wenn bis zur Fahrt in die Kontrolle nichts passiert ist“; ein vorprogrammierter Transport für eine strittige und langwierige Schadensregulierung. (Foto: Archiv Lasiportal)

Mangelhafte Ladungssicherung kann fatale Folgeschäden in unverhersehbarem Ausmaß auslösen. Da wird Fahrlässigkeit nach der Devise: „Es wird schon gut gehen“ doppelt bestraft. Zum einen droht der Staatsanwalt mit Geldstrafen, und im minder schweren Fall die Bußgeldstelle mit einem satten Bußgeldbescheid

Kommt es zu einem Schaden bzw. wird mangelnde Ladungssicherung festgestellt, wird jedes Glied entlang der Verantwortungskette überprüft. Im Einzelfall wird genau recherchiert, wer seiner Verantwortung zur korrekten Sicherung nicht nachgekommen ist – wohl dem, der seine Geschäftsprozesse transparent und eindeutig dokumentiert.

  1. Grunddsatz
    Verantwortlich für eine korrekte Ladungssicherung sind vor allem Fahrer:innen und Verlader:innen. Dafür, dass die Ladung verkehrssicher verstaut wird, sind in erster Linie Verlader:innen zuständig, die Fahrer:innen müssen aber nachprüfen. Bei Unfällen haften oft beide.
  2. Grundsatz
    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  • 1295 ABGB
    Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens,
    welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern.
  • 1304 ABGB
    Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, dann anteilig oder zu gleichen Teilen.

Ein klassisches Urteil, das seit 1982 richtungsweisend ist:
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der „Leiter der Ladearbeiten“ (hier Verlader genannt) für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.

Schadensersatzansprüche ergeben sich aus dem Beförderungsrecht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) in den Paragraphen § § 411, 412, 425, 427, 451a und 451d.

Auch zivilrechtliche Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)  § 7 und § 18 können geltend gemacht werden.

Bei schwerwiegenden Verstößen sowie Gefährdung von Personen können auch dieTatbestände der §§ 222, 229, 315, 324 und 328 des Strafgesetzbuches (StGB) herangezogen werden.

>> Haftungsfragen
Quelle: Dolezych GmbH, 44147 Dortmund

>> Ladungssicherung – Gerichtsurteile
Quelle: Lasiportal

>> Haftet auch der Halter ? – Urteil des OLG Bamberg vom 18.12.2017
Quelle: GFU – Gesellschaft für Unfall- und Schadensforschung, 66 740 Saarlouis

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