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Überladung gefährdet die Verkehrssicherheit

Fahrer, Halter und Verlader sind verantwortlich.

Das aktuelle Gerichtsurteil fordert, dass der Halter dem Fahrer die techn. Mittel an die Hand gibt, bereits vor Fahrtantritt das aktuelle Gesamtgewicht zu prüfen bzw. zu errechnen.

Grundsatz:
Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Die Überladung von Fahrzeugen stellt im Straßenverkehr eine der größten Gefahren dar. Sowohl die physikalische Beschaffenheit als auch jegliche technische Einrichtungen (Lenkung, Bremsen, Assistenzsysteme) sind nur für eine bestimmte Belastung ausgelegt. Werden diese Rahmenbedingungen überlastet, wird das Fahrzeug fahrdynamisch instabil und vom Fahrer nicht mehr kontrollierbar. Es besteht höchste Unfallgefahr.

Deshalb drohen bei Zuwiderhandlungen gegen die Einhaltung der geltenden Ladungsregeln dem Fahrzeughalter und dem Fahrzeugführer hohe Strafen in Form von Bußgeldern sowie Fahr- und Beförderungsverboten.

Verantwortlichkeiten:
Der Fahrer muss sich vor Fahrtantritt zuverlässig selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass eine Überladung nicht vorliegt (aktive Prüfpflicht), und das Transportunternehmen als Halter muss dafür Sorge tragen, dass der Fahrer diese Anforderungen auch erfüllen kann.

Bei Überladung untersagt die Polizei grundsätzlich die Weiterfahrt – entladen oder umladen !

Bußgeldfolgen:
Fahrer:
Bei einer Überladung verstößt der Fahrer direkt gegen die Vorschrift des § 34 StVZO, die als Sonderregelung dem § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO vorgeht.

Halter:
Das Transportunternehmen als Halter darf die Fahrt nicht zulassen oder anordnen, wenn ihm die Überladung bekannt ist oder bekannt sein müsste (§§ 31 Abs. 2, 34 StVZO).

Verlader:
Die Vorschriften zur Einhaltung der Gesamtgewichte und Achslasten richten sich ausschließlich an Fahrer und Halter und begründen keine unmittelbare Verantwortung des Verladers. Unter den Voraussetzungen des § 14 OwiG kann der Verlader aber zur Verantwortung gezogen werden, wenn er sich vorsätzlich an einer vorsätzlich begangenen Überladung beteiligt (sog. doppelter Vorsatz). Vorsätzlich handelt auch derjenige, der die Überladung mindestens billigend in Kauf nimmt.

Regelsätze lt. Bußgeldkatalog:
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes um

  • 2 bis 5 % = 30 € Bußgeld (bewegt sich ggfs. im Rahmen der Toleranz)
  • über 5 % = 80 € / 1 Punkt
  • …10 % = 110 € / 1
  • …15 % = 140 € / 1
  • …20 % = 190 € / 1
  • …25 % = 285 € / 1
  • …30 % = 380 € / 1

Appell von Lasiportal:
Ursache für die Überladung ist die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeugs. Beachten Sie daher vor der Beladung stets das zulässige Gesamtgewicht Ihres Lkw, Pkw, Anhängers, Wohnwagens oder Wohnmobils.

>> Überladung von Lkw, Pkw und Anhänger
Quelle: MT Onlineshops, 36 041 Fulda

>> Überladung-aktuelle Rechtsprechung
Quelle: BGL, Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL),
60 487    Frankfurt (Main) 

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