Antidröhnplatte

Urteil zu Standzeiten im Rahmen der Beladung und Entladung

Oberlandesgericht Hamm weist Klage einer Spediteurin gegen ihren Auftraggeber ab / Vertrag genau durchlesen

Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: - 4 Ss OWi 629/08)

Oberlandesgericht Hamm

Durch ihre Unterschrift unter einen Rahmenvertrag als Frachtführer hat sich eine Spediteurin selbst ihren Anspruch auf Standgeld verdorben.

Die Spediteurin hatte 2005 einen Vertrag mit ihrem Auftraggeber geschlossen, in dem diverse Transporte zu einem Speditionsentgelt festgelegt waren, das ausdrücklich sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers abgalt.

Nun war es bei den Touren der Frau häufig zu Wartezeiten von mehr als zwei Stunden gekommen, worauf die Spediteurin den Vertrag kündigte und auf rund 27 000 Euro Standgeld klagte. Ihrer Ansicht nach waren mit dem Entgeld Wartezeiten während des Beladens und Entladens ihres Lkws abgegolten, nicht jedoch Wartezeiten davor.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage vor kurzem ab (Az. I-18 U31/09). Begründung: Zwar sei der Begriff „Standzeit“ durchaus auch auf Zeiträume vor oder nach dem Beladen und Entladen anzuwenden, wenn es zu Verzögerungen komme, allerdings sei durch die explizite Formulierung im Vertrag deutlich gemacht, dass neben dem genannten Frachtvergütungssatz kein weiteren Zahlungen erfolgen.

Frachtführer sollten sich also ganz genau überlegen, was sie als Vertrag unterschreiben und sich auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers immer genau durchlesen.

Quellen: fernfahrer.de; Handwerkstraße 15, 70565 Stuttgart, anwalt.de, services AG, Maxfeldstraße 5, 90409 Nürnberg, info@anwalt.de

Weitere Infos zu dieser Thematik gibt’s im Lasiportal:

>> Haftungsrisiken beim Beladen und Entladen

>> Handelsgesetzbuch (HGB) Verladerpflichten und Haftung

Sie suchen einen LaSi Berater?
Beratersuche
Antidröhnplatte
Antidröhnplatte