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Verstoß gegen Gefahrgutvorschriften

Gefäße dürfen beim Transport nicht umkippen / Sicherer Transport von GasflaschenAuch wenn keine speziellen Vorschriften existieren, müssen Gefäße doch so verstaut werden, dass sie beim Transport nicht umkippen können. Auf diesen Grundsatz der Ladungssicherung hat in einem, immer noch aktuellen,Urteil das Amtsgericht Wiesbaden verwiesen (06.02.1997, AZ: 26 Js 11588.3/96).Zum Hintergrund: Der Betroffene ist Vorarbeiter und zu seinem Aufgabenbereich gehört es, in der Versandabteilung nach Listen, die er von anderen Abteilungen erhält, Touren zusammenzustellen, also Versandbehälter und Paletten mit Ladegut zu befüllen, das Ladegut zu sichern und es auf dem Lkw zum Transport zu verladen.Beim Zusammenstellen einer Gitterboxpalette wurden sieben große und fünf kleine Gasflaschen zusammengestellt und im unteren Bereich durch einen Gurt gesichert. Bei einer Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass die kleinen Flaschen verrutscht waren und sich einige große Flaschen um bis zu 45 ° innerhalb der Gitterboxpalette geneigt hatten.Der Betroffene war der Ansicht, nicht fahrlässig gehandelt zu haben.Dazu das Amtsgericht: Aufgrund des Sachverhaltes ist dem Mann ein Verstoß gegen dieGefahrgutvorschriften vorzuwerfen. Nach Rn. 21 414 (neu: Kap. 7.5.11 CV 9, CV 10, CV 11) müssen Gefäße so verstaut werden, dass sie nicht umkippen können. Ausreichend standfeste Flaschen oder solche, die in entsprechenden Einrichtungen befördert werden, die sie gegen Umfallen schützen, dürfen aufrecht verladen werden. Das war im vorliegenden Fall nicht ausreichend beachtet.

Quelle: ag-wiesbaden.justiz.hessen.de Weitere Info s siehe hier im Lasiportal unter:
Gasflaschen sichern durch Gummisterne ! …
Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen …
Beispiele mangelhafter Ladungssicherung …
Gefahrgutbeförderung: ab 1. Januar 2008 sind Feuerlöscher nach EN 3 in ausreichender Zahl mitzuführen …

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