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Situative Winterreifenpflicht für Nutzfahrzeuge > 3,5 t

Das ist neu: Winterreifen auf der Lkw-Lenkachse

Reifen müssen gekennzeichnet sein: Bergpiktogramm `Schneeflocke` oder „M+S“. Bild: Lasiportal

Mit dem offiziellen Beginn des Winters 2020/21 hat vielerorts in Deutschlands Höhenlagen Schnee und Eis die Straßenverhältnisse über Nacht für Lkw- und Pkwfahrerinnen und Fahrer erheblich erschwert. Es ist besondere Vorsicht geboten.

Die Verkehrssicherheit hat da oberste Priorität, witterungsbedingte Straßenverhältnisse stellen an Fahrzeugführer und Fahrzeug erhöhte Anforderungen -insbesondere im Herbst und im Winter gelten „verschärfte“ Regeln.

Sowohl die Fahrzeugausrüstung als auch die Fahrweise sind nahezu täglich – wenn nicht stündlich – an die Straßenverhältnisse anzugleichen.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber ab dem Winter 2020/2021 neue Regelungen für die sogenannte  situative Winterreifenpflicht für Nutzfahrzeuge (Lkw und Busse) mit einer zGM > 3,5 t geschaffen.

Die Kernvorschrift lautet:
Nutzfahrzeuge der beschriebenen Gewichtsklasse müssen auf den Antriebs- und auf den vorderen Achsen bei entsprechender Witterung mit Winterreifen ausgerüstet sein.

Als Winterreifen gelten Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke); gleichermaßen sind noch Reifen mit M+S-Kennzeichnung zugelassen, sofern diese nicht nach dem 31.12.2017 hergestellt wurden. Diese Zulassung endet mit Ablauf des 30.09.2024.

Bußgeldvorschriften:
Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne entsprechende Bereifung

  • Kennzeichnung mit Bergpiktogramm   o d e r
  • M+S-Kennzeichnung (gilt bis 09.2024)   u n d
  • 1,6 mm Mindestprofiltiefe auf der gesamten Lauffläche
  • Pkw generell
  • Lkw- und Busse > 3,5 t zGM – auf Antriebs- und Lenkachse

ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro belegt. Darüber hinaus erhält er eine Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) von 1 Punkt. Hierbei handelt es sich um einen blanken Verstoß ohne jegliche Folgen ( klassisch bei Polizeikontrolle ).

Liegt eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor – Fahrzeug bleibt hängen, stellt sich quer etc – erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro, im Falle einer Gefährdung auf 100 Euro.

Auch der Fahrzeughalter steht in der Pflicht. Ordnet er an oder lässt zu, dass sein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen nicht mit der erforderlichen Bereifung ausgerüstet ist, wird für ihn im `einfachen Fall ´ (ohne Behinderung, Gefährdung, Unfallfolge) ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro fällig.

Kommt es ursächlich zu einem Verkehrsunfall, hat der Verursacher ebenfalls ein entsprechendes Bußgeld zu erwarten. Sofern fremde Personen verletzt werden, hat der Fahrer mit einer Geldstrafe und einem erhöhten Punkteeintrag zu rechnen.

>> Europäische Vorschriften zur Winterausrüstung
Quelle: Continental Reifen Deutschland, 30 165 Hannover

>> Winterrreifenpflicht
Quelle: Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Umwelt, Ffm

>> Winterliches Fahrverhalten
Quelle: Lasiportal

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