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Lkw-Maut rechtlich einwandfrei

Aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 / Klagen wurden abgelehnt

Der Neunte Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 23. Juni entschieden, dass die seit dem 1. Januar 2005 geltende Lkw-Maut rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das derzeitige Mautberechnungssystem könne allerdings im Einzelfall dazu führen, dass – wenngleich in geringem Umfang – zu hohe Mautbeträge gezahlt würden (Az.: 9 A 2054/07 und 9 A 3082/08).

Die beiden Kläger hatten auf Erstattung von ihnen entrichteter Mautbeträge von 22,43 Euro für August 2005 (Az.: 9 A 2054/07) beziehungsweise 9.837,41 Euro für die Zeit von Januar 2005 bis Mitte März 2006 (Az.: 9 A 3082/08) durch das Bundesamt für Güterverkehr geklagt.

Der eine Kläger, ein Fuhrunternehmer, vertrat die Auffassung, nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen zu sein, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Bundesregierung habe in der Mauthöhenverordnung die Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlenden Maut nicht sachgerecht geregelt.

Der zweite Kläger, ein in den Niederlanden ansässiger Blumengroßhändler, machte geltend, sein Fahrzeug sei nach dem Autobahnmautgesetz nicht mautpflichtig, weil es sich um einen Verkaufswagen handle, der nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sei.

Das Verwaltungsgericht Köln wies beide Klagen ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verurteilte die beklagte Bundesrepublik zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 Euro und 2,52 Euro. Es hat aber die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf,justiz-online@jm.nrw.de

Weitere Infos gibt’s hier im Lasiportal unter:

Lkw-Maut weiterhin in der Kritik . . .

Höhere Lkw-Maut, Kummertabellen aus Österreich . . .

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